GEZ Befreiung

Wer hatte nicht schon einmal Probleme mit der GEZ? Immer wieder behauptet die  GEZ das Hartz IV Empfänger gebührenpflichtig sind. Zu recht wehren sich viele Erwerbslose gegen diese Behauptung der GEZ. Erfahren sie hier wie sie sich dagegen wehren können und was sie tun müssen um eine Befreiung zu erhalten.

Laut dem Rundfunkstaatsvertrag §6 Punkt 3, kann von einem bestimmten Personenkreis eine Befreiung der GEZ-Gebühren beantragt werden. Zu diesem Kreis gehören unter anderem Empfänger von ALG II oder Sozialgeld. Sobald eine bestimmte Voraussetzung (wie unten aufgeführt) erfüllt ist, können sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Behörde stellen. In jedem Bundesland heißt diese Behörde entsprechend anders (Sozialamt, Sozialstelle, Rathaus, Bürgeramt etc.).

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (notwendige Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (notwendige Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung)
  • Empfänger von Sozialgeld oder ALGII (notwendige Unterlagen: Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ oder ein Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALGII)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgestez (notwendige Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen)
  • Empfänger von Ausbildungsförderung bei Auszubildenen, welche nicht bei den Eltern leben (notwendige Unterlagen: BAföG-Bescheid)
  • Empfänger von Berufsausbildungshilfe, welche nicht bei den Elltern leben (notwendige Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den erhalt von Berufsausbildungsbeihilfe)
  • Empfänger von Ausbildungsgeld, welche nicht bei den Eltern leben (notwendige Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld)
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgestzes (notwendige Unterlagen: Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter)
  • Blinde oder nicht vorübergehend sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% (notwendige Unterlagen: Schwerbhindertenausweis mit RF-Merkzeichen)
  • Hörgeschädigte Menschen, denen eine Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (notwendige Unterlagen: Schwerbehinderten Ausweis mit RF-Merkzeichen)
  • Empfänger von Pflegezulagen oder Personen denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (notwendige Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen oder Freibetrag)
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 80% beträgt, und die auf Grund ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können (notwendige Unterlagen: Schwerbehindertenausweis RF-Merkzeichen)
  • Kinder, Jugendliche und volljährige die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (notwendige Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII)

Tipp

Reichen sie keine Orginalunterlagen ein. Es genügen beglaubigte Kopien mit einer Bestätigung der entsprechenden Behörde auf dem Befreiungsantrag aus.